Mitgliedschaft

Hier finden Sie eine Übersicht über die verschiedenen Beitragssätze des TV Steinheim

Beitritt

Die Beiträge definieren sich durch die unterschiedlich hohen Aufwendungen, die dem Verein durch die Durchführung der Übungsstunden, Beschaffung von Materialien, Teilnahme an Turnieren usw. anfallen.

Abgebucht werden die Beiträge halbjährlich. Die Abbuchung erfolgt jeweils rückwirkend für das abgelaufene Halbjahr. Bitte beachten Sie, dass die erstmalige Abbuchung aus technischen Gründen regelmäßig zeitverzögert erfolgt.

Monatliche Beiträge

  • Kinderturnen 5 €
  • Volleyball Kinder 5 €
  • Jugendliche 5 €
  • Leichtathletik 5 €
  • Turnen Erwachsene 5 €
  • Eltern-Kind-Gruppe 6 €
  • Geräteturnen 8 €
  • Volleyball Erwachsene 8 €
  • Familienbeitrag 12 €
  • Passive Mitgliedschaft 1 €

Das Beitrittsformular kann hier heruntergeladen werden. Bitte geben Sie das Beitrittsformular vollständig ausgefüllt beim jeweils zuständigen Übungsleiter ab:

Austritt

Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich erklärt werden. Ein mündlich vereinbarter Austritt ist nicht rechtskräftig. Der Austritt wird zum Ende des laufenden Halbjahres wirksam, in dem die Austrittserklärung erfolgt. Austrittserklärungen senden Sie bitte schriftlich an folgende Adresse:

Thomas Rüsenberg
Am Oppersiek 37
32839 Steinheim

Wahlweise kann die Mitgliedschaft auch per E-Mail gekündigt werden: tvsteinheim@t-online.de

Satzung des Turnvereins TV 1895 Steinheim

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Turnverein 1895 Steinheim/Westf. e.V.”. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn unter der Nr. VR 10122 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 32839 Steinheim/Westfalen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Turnverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports (inkl. Reha-Sport). Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in folgenden Sportarten
* Turnen,
* Leichtathletik,
* Volleyball,
* Tanz,
verwirklicht.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Wer nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienste des Vereins, die den Zielen im Sinne des § 2 der Satzung dienen, nachgeht, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Entschädigung gemäß § 3 Nr. 26 a EStG erhalten. Hierzu gehören insbesondere die Übungsleiter, Helfer, Geschäftsführer und der Vorstand, etc..
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Steinheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung
der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der
Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt Beiträge, welche durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt werden. Die Mitgliedsbeiträge werden vom 01. des Monats an, in dem das neue Mitglied den Beitritt erklärt hat, erhoben.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
(3) Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt grundsätzlich halbjährlich im Lastschriftverfahren.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Dem Verein gehören aktive und passive Mitglieder an. Die aktiven Mitglieder sind berechtigt, an den Übungsstunden des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen im Rahmen der darüber erlassenen Bestimmungen zu nutzen.
Alle Rechte des Mitglieds ruhen, solange die fälligen Beiträge nicht entrichtet sind.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
– Vorsitzende(r),
– Stellvertretende(r) Vorsitzende(r),
– Geschäftsführer(in)
– Schriftführer(in),
– 1. Beisitzer(in),
– 2. Beisitzer(in),
– Pressewart.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Erstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Erlass der Nutzungsordnung für die Sportstätten,
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, kommissarisch eine Person einzusetzen

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die der/des Stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab Vollendung des 15. Lebensjahres eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts
des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 5);
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
g)Wahl der Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Einstellen auf der Homepage bzw. der Bekanntgabe im Amtsblatt der Stadt Steinheim. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die/Der Versammlungsleiter(in) hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden oder der/dem Geschäftsführer(in) geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die/den Versammlungsleiter(in). Bei Wahlen
kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die/Der Versammlungsleiter(in) bestimmt einen Protokollführer.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt die/der Versammlungsleiter(in). Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine
solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden. Im Übrigen gilt das Gesetz.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der/dem Versammlungsleiter(in) zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.

§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs. 4).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Steinheim (§ 2 Abs. 4).